Familie

Kinder auf Einkaufstour: der Taschengeldparagraf

Es wird gezählt, gespart, sortiert – Kinder sind einfach stolz auf ihr Taschengeld. Gleichzeitig lernen sie auf kleinen Einkaufstouren den richtigen Umgang mit Geld. Aber was tun, wenn der Nachwuchs beim Kauf über die Stränge schlägt? Ist es überhaupt erlaubt, dass Kinder alleine teure Dinge kaufen?

Die einen investieren es in Sammelkarten, die anderen kaufen sich die Süßigkeiten, die Zuhause tabu sind. Kinder genießen mit ihrem Taschengeld ein kleines Stückchen Unabhängigkeit. Doch manche übertreiben es dabei – und schon ist das teure Skateboard gekauft. Ob das tatsächlich rechtens ist oder ob Sie als Elternteil den Kauf rückgängig machen können, ist gesetzlich geregelt:

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit

Minderjährige ab dem vollendeten siebten Lebensjahr gelten als beschränkt geschäftsfähig. Damit ist es Kindern erlaubt, alleine einen Kauf zu tätigen. Allerdings nur dann, wenn die Eltern diesem zugestimmt haben. Die Nachricht, die alle Eltern freuen dürfte: Sie haben immer das Recht, einen Kauf Ihres Kindes rückgängig zu machen. Das dient auch zum Schutz vor Verschuldung Minderjähriger, beispielsweise beim Abschließen von Handy-Verträgen.

Der Taschengeldparagraf

Bei kleineren Einkäufen gilt der Taschengeldparagraf. Dieser besagt, dass ein Kauf wirksam ist, wenn das Kind dafür sein eigenes Taschengeld verwendet – da ihm dieses zur freien Verfügung überlassen wurde. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall also davon aus, dass der Vertreter in den Kauf eingewilligt hat. Als Ausnahme gilt, wenn Eltern im Vorfeld dem Kauf ausdrücklich widersprochen haben.

Gut zu wissen: Der Taschengeldparagraf bezieht sich auf Online- und ebenso auf Laden-Einkäufe. Außerdem dürfen Kinder größere Summen zum Einkaufen ansparen.

„Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“

Der Taschengeldparagraf, §110 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Zu viel, zu wenig oder genau richtig

Der Taschengeldparagraf liefert keine eindeutige Aussage darüber, ab welcher Summe der Kauf zustimmungspflichtig ist. Eine Orientierungshilfe bietet aber die vom Deutschen Jugendinstitut empfohlene Taschengeldhöhe, die übrigens auch bei Verhandlungen mit dem Nachwuchs ein recht nützliches Argument sein kann.

Eigenständigkeit lernen

Es bleibt natürlich Ihnen überlassen, inwieweit Sie Ihr Kind über den Taschengeldparagrafen informieren. Wahrscheinlich sind Sie auch nicht mit allen Einkäufen Ihres Nachwuchses einverstanden. Andererseits lernen Kinder durch die eigenständige Verwaltung des Taschengeldes – und lassen sich so vielleicht zum Sparen ermutigen.

Noch mehr können Eltern für ihre Kleinen tun, wenn sie schon frühzeitig Geld für sie anlegen. Ihr Kind hat dann später ein finanzielles Polster, zum Beispiel für die Ausbildung oder das Studium. Welche Anlagemöglichkeiten sich dafür besonders gut eignen, können Sie bei einem Beratungsgespräch erfahren. Ihre Kinder werden es Ihnen danken.

Besprechen Sie mit einem kompetenten Berater, wie Sie sinnvoll Geld anlegen können.

Quellen: generali.de

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