Mai 2020. Das Auswärtige Amt warnt weiterhin „vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland.“* Schon vor Wochen mussten zahlreiche Menschen den langersehnten Urlaub abbrechen, wurden Flüge und Hotelbuchungen storniert. Was vielfach ungelöst blieb, ist die Frage der Kostenerstattung.
Flug- und Bahnreisen
Airlines und Bahnunternehmen haben recht schnell auf die Situation reagiert und ihre Regelungen zum Teil gelockert.
Deutsche Bahn
- Die Sonderkulanzregeln der Deutschen Bahn beziehen sich auf alle bis einschließlich 13. März gebuchten Tickets für Bahnreisen bis zum 4. Mai
- Stornierungen sind für diesen Zeitraum kostenlos, wenn Corona als Auslöser gelten kann, also z. B. beim Ausfall einer Veranstaltung
- Tickets, die bis zum 13. März gebucht wurden, können flexibel bis Ende Oktober genutzt werden
- Wer seine Reise nicht verschieben kann, erhält als Ersatz einen drei Jahre gültigen Gutschein
- Zudem sind jetzt Stornierungen bei Spar- und Supersparpreisen möglich
Fluggesellschaften
- Aufgrund von Einreisebeschränkungen müssen momentan zahlreiche Flüge ersatzlos gestrichen werden
- Annulliert die Fluggesellschaft Ihren Flug, muss Sie Ihnen den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen erstatten
- ACHTUNG: Viele Airlines weisen auf diese Regelung nicht hin und bieten stattdessen Voucher an
- Leider reagieren momentan wohl nicht alle Fluggesellschaften auf entsprechende Kundenanfragen
- Unser Tipp: Wenden Sie sich postalisch (am besten als Einschreiben) und zusätzlich per Mail an das Unternehmen; setzen Sie eine Frist von 14 Tagen
- Die Kontaktdaten finden Sie im Website-Impressum der Airline
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Pauschalreisen
Aufgrund der aktuellen Situation können Sie bei Stornierungen von Seiten des Anbieters mit einer Erstattung rechnen, weil die Situation als „außergewöhnlicher Umstand“ eingestuft werden kann. Sie sollten daher Ihre gebuchte Reise nach Möglichkeit nicht selbst stornieren. Warten Sie ab, wie sich der Anbieter verhält. Alltours, die FTI Group und DER haben zum Beispiel alle Reisen bis 15. Mai abgesagt. Der Zeitraum wird eventuell noch erweitert. Andere Veranstalter werden folgen. Einzelne Reiseunternehmen bieten bereits von sich aus eine kostenfreie Stornierung an. Ähnlich sieht die Situation für Kreuzfahrten aus.
Allerdings versuchen manche Veranstalter, Rückzahlungen hinauszuzögern oder geben stattdessen Gutscheine aus. Auch hier raten wir zur schriftlichen Mahnung (siehe die letzten Punkte unter ‚Fluggesellschaften’).
Abgebrochene Pauschalreisen
Sie hatten Ihren Urlaub bereits angetreten, mussten ihn dann allerdings auf Initiative des Reiseunternehmens abbrechen? Bezahlen müssen Sie nur den Part der Reise, den Sie in Anspruch nehmen konnten. Der Rest muss Ihnen der Anbieter erstatten.
Gebuchte Pauschalreisen für die kommenden Monate
Hier ist die Situation nicht ganz so klar, da das Auswärtige Amt seine Corona-Reisewarnungen bisher immer nur schrittweise erweitert hat. Aktuell sollten Sie keine Restzahlungen mehr leisten, wenn die Reise bis Mitte Juni stattfinden sollte. Für den Zeitraum danach gilt jedoch: Solange die Reise (zumindest formal noch) stattfinden könnte, müssen Sie wie vereinbart bezahlen. Verschieben Sie diesen Zahlvorgang am besten so lange, wie das legal möglich ist. Eventuell muss dann der Anbieter die gebuchte Reise von sich aus annullieren.
Gutscheine müssen Sie nicht akzeptieren
Die Bundesregierung plädierte für eine andere Regelung, aber nach wie vor gilt in allen EU-Staaten: Storniert ein Reiseanbieter eine gebuchte Reise, so muss er die Kosten erstatten. Er kann stattdessen Gutscheine anbieten, diese müssen von den Betroffenen allerdings nicht akzeptiert werden.
Individualreisen
Gehören Sie zu den Menschen, die sich Ihren Urlaub lieber individuell selbst zusammenstellen, Flüge und Übernachtungsmöglichkeiten unabhängig voneinander buchen? Das Plus an Flexibilität, von dem Sie dabei profitieren, wird in Zeiten von Corona leider zum Nachteil. Denn viele Buchungsportale agieren nur als Vermittler. Bei Auslandsreisen greift im Hinblick auf die Buchung das Recht des jeweiligen Zielortes. Im Zweifel sollten Sie sich daher bei dem ausgewählten Buchungsportal informieren. Das gilt auch für abgebrochene Individualreisen. Obwohl Sie in vielen Fällen davon ausgehen können, dass Sie nur erbrachte Leistungen bezahlen müssen.
Reiserücktrittsversicherung
Muss ich mich mit diesen ganzen Regelungen auseinandersetzen, wenn ich beim Reiseveranstalter oder auf einer Buchungsplattform eine Rücktrittsversicherung abgeschlossen habe? Leider ja. Viele Anbieter führen in ihren AGBs eine Pandemie als Ausschlusskriterium für einen Versicherungsfall an. Zudem beziehen sich solche Versicherungen oft auf einen speziellen Grund, zum Beispiel auf eine Erkrankung.
Im Zweifel sollten Sie sich an einen kompetenten Berater wenden. Der kann Ihnen auch im Detail erklären, welche Versicherungen für Reisende wirklich sinnvoll sind oder warum Rechtsschutzversicherungen im Hinblick auf Reisebuchungen von Vorteil sein können.
Kompetente Unterstützung in schwierigen Zeiten: Lassen Sie sich individuell beraten, online oder telefonisch.
Quelle: Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Bahn, finanztip.de, zeit.de,